Bauernhof kaufen in der Schweiz

Aktuell halten wir für einen Kunden die Augen offen nach Landwirtschaftsland. Wir nutzen diese spezielle Anfrage, um zu beleuchten, was es beim Erwerb von Landwirtschaftsland in der Schweiz zu beachten gibt.

 

Was wir suchen

Für unseren Kunden – einen Selbst-Bewirtschafter - suchen wir in einem Radius von rund einer Stunde um Sursee Landwirtschaftsland zum Kauf als Ergänzung des bestehenden Agrar-Betriebs. Wir prüfen sämtliche Möglichkeiten, die sich bieten. Je nachdem kann die zusätzliche Fläche vom jetzigen Standort aus bewirtschaftet werden oder es sind entsprechende Schritte notwendig. Für sachdienliche Hinweise an felix.beck@beck-realestate.ch / 079 942 38 67 sind wir Ihnen sehr dankbar.

 

Wer kann in der Schweiz Landwirtschaftliches Land kaufen?

 

Auch wenn es in den Köpfen vieler etwas Romantisches haben mag, Eigentümer eines eigenen Landwirtschaftsbetriebs zu sein, ist es dennoch nicht ganz so einfach landwirtschaftliche Flächen zu erwerben, wie dies allenfalls in den Gedankenspielen einiger verhinderter Bauern vonstattengeht. Der Erwerb ist im sogenannten Bundegesetzt über das bäuerliche Bodenrecht weitestgehend geregelt und schliesst einen Grossteil der Bevölkerung von der Möglichkeit Grundstücke in der Landwirtschaft zu erwerben aus. Landwirtschaftliche Flächen fallen ab einer Grösse von 25 Aren unter das BGBB, bei Rebland ab einer Grösse von 15 Aren. Ab dann bedarf es einer kantonalen Bewilligung ein entsprechendes Grundstück / einen entsprechenden Betrieb erwerben zu können.

 

Was bezweckt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht?

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht wurde 1994 erlassen und umfasst den in Art.1 BGBB umschriebenen Zweck:

a. das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern;

b. die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken;

c. übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen.

 

2. Das Gesetz enthält Bestimmungen über:

a. den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken;

b. die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken;

c. die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirt­schaftlicher Grundstücke.

 

Gibt es auch die Möglichkeit landwirtschaftliche Flächen ohne Bewilligung zu übernehmen?

 

  • durch Erbgang und erbrechtliche Zuweisung,
  • durch einen Nachkommen, Ehegatten, Geschwister, Geschwisterkinder oder Eltern des Veräusserers,
  • durch einen Mit- oder Gesamteigentümer,
  • durch die Ausübung eines gesetzlichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht,
  • im Rahmen einer Enteignung oder einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt,
  • zum Zweck der Grenzbereinigung oder der Grenzverbesserung,
  • beim Übergang von Eigentum durch Fusion oder Spaltung nach dem Fusionsgesetz,
  • durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpenspeicherbecken für Wasserkraftwerke sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse.

 

Wenn man also nicht durch familiäre Verbindungen mit einem landwirtschaftlichen Gut vernetzt ist oder ein gesetzliches Kauf- oder Rückkaufsrecht besitzt auf eine Liegenschaft, was in der Tendenz wieder auf familiäre Verstrickung zurückzuführen ist, bleibt der Traum des eigenen Bauernhofs in der Tendenz unerfüllbar. In der Schweiz ist landwirtschaftlicher Boden - wie alle anderen Flächen auch -äusserst begrenzt und die beschriebenen Restriktionen machen es zusätzlich überaus schwierig in eine Situation zu kommen, die einen Erwerb ermöglichen. Das Gesetz schreibt schliesslich für einen Erwerber, der seinen Landwirtschaftlichen Besitz auch selbst betreiben möchte, folgende Kriterien vor:

 

  • Der Käufer muss die landwirtschaftliche Parzelle oder Betrieb selbst bewirtschaften und dafür geeignet sein.
  • Der Preis darf nicht übersetzt sein.
  • Das Grundstück darf nicht zu weit weg vom Betriebszentrum des Erwerbers liegen.

 

Was versteht man darunter, dass ein Käufer «geeignet» sein muss den Betrieb zu bewirtschaften?

 

  • Für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 7 BGBB wird der eidgenössische Fähigkeitsausweis als Landwirt oder eine höhere landwirtschaftliche Ausbildung vorausgesetzt.
  • Für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks (unterhalb der Gewerbegrenze) muss mindestens der abgeschlossene Direktzahlungskurs (inkl. Praxisnachweis) vorgelegt werden.
  • Die Ausbildungsanforderungen müssen im Zeitpunkt, in welchem die Erwerbsbewilligung zu beurteilen ist, erfüllt sein.

 

Kann auch ein landwirtschaftliches Grundstück erworben werden, ohne dieses selbst bewirtschaften zu wollen?

 

Es gibt gewisse Möglichkeiten, dass auch Nicht-selbständig-Bewirtschafter ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben können. Dies bedarf aber ebenfalls der kantonalen Genehmigung und ist unter Voraussetzung der Kriterien, die für den Erwerb notwendig sind, beinahe unmöglich. Nichtsdestotrotz sind folgende Bedingungen notwendig, um eine Landwirtschaft zu erwerben ohne als Selbst-Betreiber diese auch selbst zu bewirtschaften:

  • Der Erwerb der Parzelle dient dazu den Pachtbetrieb, welcher seit langem als Ganzes verpachtet ist, zu erhalten und strukturell zu verbessern, oder ein Versuchs- oder Schulbetrieb zu errichten oder zu erhalten.
  • Der Käufer hat eine rechtkräftige Bewilligung nach Art. 24 RPG für eine zulässige nichtlandwirtschaftliche Nutzung des Bodens.
  • Der Käufer erwirbt die Parzelle für eine nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen.
  • Die Parzelle oder das Gewerbe liegt in einer Schutzzone und der Erwerber kauft das Grundstück zum Zwecke des Schutzes.
  • Mit dem Erwerb soll die schutzwürdige Umgebung einer historischen Stätte, Baute oder Anlage oder ein Objekt des Naturschutzes erhalten werden.
  • Es liegt trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis kein Angebot eines Selbstbewirtschafters vor.
  • Ein Gläubiger, welcher ein Pfandrecht am Gewerbe oder Grundstück hat, erwirbt dieses in einem Zwangsvollstreckungsverfahren.

(Felix Beck Sursee)

 

 

Links:

Bundesgesetzt über das bäuerliche Bodenrecht:

SR 211.412.11 - Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) (admin.ch)

 

Bundesgesetz über die Raumplanung:

SR 700 - Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) (admin.ch)

 

Debatte im Nationalrat zur Einführung des bäuerlichen Bodenrechts 1991:

Tagesschau - Nationalrats-Debatte über das bäuerliche Bodenr... - Play SRF

 

Schlüsselbegriffe dieses Artikels:

Bauernhof, Schweiz, Landwirtschaft, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Raumplanungsgesetz, Selbst-Bewirtschafter, Landwirtschaft, BECK Real Estate, Beck Sursee, Haus schätzen lassen