Die Erbengemeinschaft

Wer in Schweizer Grundbüchern die Eigentumsverhältnisse von Liegenschaften abklärt, wird oft mit sogenannten Erbengemeinschaften konfrontiert. Mit diesem Impulsartikel starten wir eine Artikelserie zu Erbengemeinschaften und Erbschaften in Zusammenhang mit Immobilien.

 

Was versteht man unter Erbengemeinschaft?

 

Die Erbengemeinschaft wird in Art 602 ZGB geregelt und besagt, dass die Gesamtheit der Erben eines Erblassers bis zur Teilung des Erbes in ihren Rechten und Pflichten bis zu einer allfälligen Teilung gleichgestellt – also eine Gemeinschaft - sind.

 

Eigenschaft des Investitionsguts Immobilien und Erbengemeinschaften

 

Wenn man Immobilien als Vermögensbestandteil anschaut, haben Sie verschiedene Eigenschaften, die sie dazu prädestinieren in eine Erbengemeinschaft über zu gehen:

 

  • Eine Liegenschaft ist grundsätzlich und dem eigentlichen Sinn des Wortes entsprechend immobil. Dies hat den Nebeneffekt, dass eine Liegenschaft schon aus geografischen Gründen per se nicht für alle Erben als Option zur eigenen Nutzung interessant sein muss. Bei Renditeobjekten kann es zudem sein, dass eine Liegenschaft geografisch nicht ins Anlageprofil passt. Ein weiterer Effekt der Ortsgebundenheit von Immobilien ist zudem dadurch gegeben, dass es «den Schweizer Immobilienmarkt» als solchen nicht gibt. Dieser ist sowohl in geografische wie auch in verschiedene Arten von Immobilien – Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien etc. - unterteilt. Von der Gesamtheit aller Immobilienmärkte innerhalb der Schweiz kann man allenfalls von einem «Schweizer Immobilienmarkt» sprechen. Dies macht es aber auch notwendig, dass jemand den Markt in dem er eine Anlageimmobilie hält bzw. vererbt bekommt, kennt. Bei Erbschaften bzw. Erbengemeinschaften spielt dies eine Rolle.
  • Immobilieneigentum ist sehr kapitalintensiv, d.h. um eine Immobilie erwerben zu können, muss in der Tendenz viel Kapital gebunden werden. Bei Erbfällen bindet eine Immobilie entsprechend auch einen grossen Teil des Kapitals des Vererbenden, sodass eine Immobilie bei mehreren Erben nicht eins zu eins durch andere Erbbestandteile kompensiert werden kann. Aus diesem Grund wird die Immobilie oftmals an die Gesamtheit der Erben ausbezahlt.
  • Eine Immobilie ist in der Tendenz nicht teilbar. Je nach Beschaffenheit der Immobilie kann diese nicht unter den Erben aufgeteilt werden. Ein Einfamilienhaus kann – so wie es dasteht – nicht so unterteilt werden, dass die einzelnen Bestandteile auf unterschiedliche Erben verteilt werden können. Je nach Beschaffenheit des Grundstücks würde allenfalls ein Ersatzbau mit mehreren Wohnungen und die Bildung von Stockwerkeigentum Sinn machen, auf dieses Thema gehen wir jedoch noch ein. Bei Eigentumswohnungen sieht es ähnlich aus, wobei der Handlungsspielraum in diesem Fall entfällt. Renditeliegenschaften bieten den grössten Spielraum für Erben. Wir werden auch diesem Fall einen eigenen Artikel widmen.

 

Wenn mit der Erbschaft die Harmonie verschwindet

 

Wie oben dargelegt, ist eine Erbengemeinschaft nicht ein willentlicher Zusammenschluss, sondern eine Konstellation, die durch die Verbindung der einzelnen Erben mit dem Erblasser entstanden ist. Im vermeintlich einfachsten Fall handelt es sich um seine / ihre direkten Nachkommen.

Wie so oft, können die Interessen bei gemeinsam gehaltenem Vermögen sehr unterschiedlich sein und entsprechend Grundlage für Streitigkeiten innerhalb der Erben bilden. Folge daraus können teure Rechtsstreitigkeiten sein, die kaum im Sinn des Erblassers und sicher nicht im finanziellen Interesse der Erben ist.

 

Artikelserie Erbschaft

 

Das Thema Erbschaft und darin Erbengemeinschaften ist Gegenstand einer Artikelserie, die wir mit diesem Impulsartikel starten. Wir werden dabei Fachleute aus anderen Bereichen hinzuziehen.

 

Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft und benötigen eine Beratung, wie Sie mit dem vererbten Immobilieneigentum verfahren sollen? Wir beraten Sie sehr gerne dabei, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

 

Felix Beck, Sursee

 

 

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Grundbuch, Erbengemeinschaft, Erbschaft, Erblasser, Erbgang, Erben, Erbrecht, Schweizer Immobilienmarkt, Immobilienmakler Sursee, Immobilienmakler Luzern, Immobilien Zentralschweiz, Immobilieneigentum, kapitalintensiv, Stockwerkeigentum, Wohneigentum, Renditeliegenschaft, Immobilien AG, Art. 602 ZGB, Wohnimmobilien, Gewerbeimmobilien, Beck Sursee, Haus schätzen lassen